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AGB Vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Video Data Technik GmbH


  1. Geltung. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird, für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firma VIDEO DATA Technik GmbH - nachstehend VDT genannt. Auch ohne Widerspruch wird die VDT von allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Bestellers, nicht verpflichtet. Sollten die Geschäftsbedingungen des Bestellers ebenfalls Ausschließlichkeit für sich in Anspruch nehmen, so verzichtet der Besteller auf ihre Anwendung mit der Bestellung, spätestens mit in Empfang­nahme der Ware oder der von VDT sonst zu erbringenden Leistung. 
  2. Angebot und Auftrag. Alle Angebote von VDT sind freibleibend. Vereinbarungen mit VDT sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch VDT unverbindlich. Der Vertragsumfang wird abschließend durch den Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung von VDT bestimmt. Mündliche Zusagen oder Zu­sagen der Vorkorrespondenz bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, der ausdrücklichen Übernahme in die schriftliche Auftragsbestätigung. 
  3. Termine. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von VDT ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. VDT ist zu Teillieferungen berechtigt. 
  4. Lieferung, Erfüllungsort. Erfüllungsort für alle Geschäfte ist derGeschäftssitz von VDT. Ändert sich auf Veranlassung des Kunden der Erfül­lungsort, kann VDT eine angemessene Anpassung des Vertrages verlangen. Wünscht der Kunde den Versand , so nimmt VDT diesen auf Gefahr und für den Kunden mit der gebotenen Sorgfalt vor, VDT haftet jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Versand erfolgt , soweit nicht anders mit VDT vereinbart, auf Kosten des Kunden. Kosten für Versand, Verpackung, Versiche­rung, Montage, Installationsmaterial und sonstigem Zusatzmaterial trägt ebenfalls der Kunde. 
  5. Preise und Zahlung. Die Preise von VDT verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Preise von VDT gelten ab Geschäftssitz VDT. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sowie Spesen nicht ein. Nach­trägliche Änderungen des Auftragsumfanges einschließlich der dadurch verursach­ten Mehraufwendungen werden dem Kunden berechnet. Mangels besonderer Vereinbarung ist Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle VDT sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinba­rung und erfüllungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Kunde. Sie sind vom Kunden sofort zu zahlen. Für die recht­zeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wech­sels bei Nichteinlösung haftet VDT nicht, sofern ihr oder ihrem Erfüllungsgehil­fen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. VDT ist zur Forde­rung von angemessenen Vorauszahlungen berechtigt. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. 
  6. Abnahmeverzug, Gefährdung der Vertragserfüllung. Nimmt der Kunde die angebotenen Leistungen VDTs nicht innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist entgegen oder erklärt er ausdrücklich, daß er sie nicht haben will, so kann VDT vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Abnahmeverzug gilt auch der Fall, daß der Kunde mit der Zahlung einer vereinbarten oder von VDT geforderten Vorauszahlung in Verzug gerät. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann VDT 15% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Kunde nicht nach­weist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe von 15% entstanden ist. Das Recht VDTs, einen höheren nachgewiesenen Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlech­terung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann VDT Voraus­zahlung und sofortige Zahlung der offenen, auch der noch nicht fälligen Rech­nungen, verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren oder Arbeiten zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Bereits ge­lieferte Waren kann VDT herausverlangen, ohne das dies einen Rücktritt vom Vertrag darstellt. Diese Rechte stehen VDT auch zu, wenn der Kunde trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
  7. Verwahrung und Versicherung. Vertragsgegenstände und Gegenstän­de des Kunden werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. VDT haftet bei der Aufbewahrung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehend bezeich­neten Gegenstände werden, soweit sie vom Kunden zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet VDT nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollten die vorstehend bezeich­neten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen. 
  8. Recht von VDT auf Rücktritt. Für den Fall unvorhergesehener Ereig­nisse, die außerhalb des Willens von VDT liegen und die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von VDT erheblich einwirken, und für den Fall sich nachträglich heraus­stellender Unmöglichkeit der Ausführung oder Unvermögens von VDT wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht VDT das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht, es sei denn, er weist nach, daß VDT Unmöglichkeit oder Unvermögen im Rahmen von Ziffer 12 zu vertreten hat. Will VDT vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden ursprünglich eine Verlängerung der Leistungsfrist vereinbart war. 
  9. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. Gelieferte Gegenstände und Unterlagen sowie eingebaute Zubehör-, Ersatz- und Austausch­teile bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung und bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten (einschließlich Zinsen, etwaiger Prozeß-und sonstiger Neben­kosten aus sämtlichen mit VDT abgeschlossenen Verträgen) Eigentum von VDT. Bearbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für VDT als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Vorbehaltseigentum von VDT durch Weiterveräußerung der Sache, so tritt an seine Stelle die daraus dem Kunden gegen Dritte erwachsende Forderung. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware oder Unterlagen wird die Forderung gegen den für Verlust oder Beschädigung Verantwortlichen (oder die Versicherungsgesellschaft) auf Ersatzleistung (oder Auszahlung der Versicherungssumme) schon jetzt an VDT abgetreten. VDT ist berechtigt, Liefergegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Gefahren zu versichern. Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt, Liefergegenstände ohne schriftliche Genehmigung von VDT an Dritte weiterzuveräußern. Der Kunde darf Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. VDT ist unverzüglich über jeden Standortwechsel und jedes das vorbehaltene Eigentum beeinträchtigende oder gefährdende Ereignis (z.B. Pfändungen) unter Übersen­dung der entsprechenden Unterlagen (z.B. Pfandprotokolle) schriftlich zu unter­richten. Die Kosten einer etwa erforderlichen Intervention hat der Kunde zu tragen. Bei einer Rückgabe der Vorbehaltsware an VDT ist der aus deren Weiterveräußerung erzielte Erlös, bei einer Zahlung der abgetretenen Forderung der aufgrund der Abtretung gezahlte Betrag, jeweils zunächst auf Zinsen und Kosten und dann auf die noch offenen Zahlungsforderungen VDT anzurechnen. Bei vertragswidrigem Verhalten eines Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VDT zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefer­gegenstandes durch VDT gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. 
  10. Gewährleistung. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistungen und Unterlagen in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und, ist ein Werk geschuldet, es abzunehmen. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder Unterlagen zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen VDT geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang bei VDT eintrifft. Bei berechtig­ten Beanstandungen ist VDT nach ihrer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzliefe­rung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde jedoch vom Vertrage zurücktreten. Mängel eines Teiles der Leistungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leis­tung, es sei denn, daß die Teilleistung für den Kunden ohne Interesse ist, wofür der Kunde die Beweislast hat. Für Mängel bei denjenigen Bestandteilen des Auftrages, die VDT nicht selbst herstellt, sondern von Dritten bezieht, haftet VDT nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer. In einem solchen Fall ist VDT von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Zulieferer an den Kunden abtritt. VDT haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferer durch Verschulden VDTs nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Werden seitens des Kunden oder Dritter ohne vorherige Genehmigung von VDT Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, ist VDT von jeder Gewährleistung frei. Keine Gewähr wird geleistet für Instandsetzungen oder andere Maßnahmen, die auf Wunsch des Kunden nur behelfsmäßig durchgeführt werden. Für Auskünfte und Beratungsleistungen übernimmt VDT nur dann Gewähr, wenn ein schriftli­cher Beratungsvertrag abgeschlossen ist. Ansonsten sind sie unverbindlich. 
  11. Verlust von Daten. Der Kunde ist verpflichtet, alle auf den Geräten befindlichen Daten extern zu sichern. Eine Verantwortung für den Verlust von Daten trifft VDT nicht. 
  12. Haftung auf Schadenersatz. Soweit sich aus dem Vertrag oder aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet VDT auf Schadenersatz -egal aus welchem Rechtsgrund -nur bei eigenem groben Verschulden; bei groben Verschulden eines Erfüllungsgehilfen oder eigenem einfachen Verschulden haftet VDT nur, soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt sind und nur auf den Ersatz typischer vorhersehbarer Schäden. 
  13. Reparaturbedingungen. Die Reparatur wird nach Angaben des Kunden durchgeführt. Zusätzliche Arbeiten -gegen Berechnung -werden vorbehalten, wenn sie erforderlich sind, um das Gerät voll betriebsfähig zu machen. Falls Ersatzteile nicht beschafft werden können, sind für Prüfung, Aus-und Einbau entstandene Kosten vom Kunden zu bezahlen, auch wenn das Gerät nicht betriebsfähig ist. Eine Haftung bei Beschädigung oder Verlust des Gerätes durch Feuer, Einbruch, Plünderung wird nur übernommen, soweit die Schäden durch unsere Versicherungen gedeckt sind. Offensichtliche Reparaturmängel können nur innerhalb drei Tagen nach Abholung oder Anlieferung geltend ge­macht werden. Falls das Gerät innerhalb drei Monaten nach Fertigstellung nicht abgeholt wird, entfällt jede Haftung für Beschädigung oder Verlust. Garantiere­paraturen werden nur gegen Vorlage von Rechnung und Garantie Unterlagen durchgeführt. 


Ergänzende Geschäftsbedingungen bei Vermietgeschäften

  1. Grundlage der Mietdauer. Abgerechnet wird vom Tag der Abholung bzw. Zurverfügungstellung des Mietgerätes bis zum Tage der Rücklieferung (Eintreffen beim Vermieter). Die Berechnung erfolgt jeweils für 24 Stunden. Die Minimalberechnung beträgt 1 Tag. Die Abholung bzw. Rückgabe der Mietgegenstände erfolgt während der Geschäftszeiten, Mo.-Fr. von 9.00 Uhr ­- 18.00 Uhr. Eine unvollständige Rücklieferung der Mietgegenstände gilt solan­ge als nicht angekommen beim Vermieter, bis das bzw. die fehlenden Teile nachträglich beim Vermieter eingetroffen sind. Sollte der Mietgegenstand infolge eines Defektes etc. ausfallen, ist trotzdem der Mietpreis ein­schließlich bis zum Tage der Rücklieferung zu entrichten. Bei Ausfall des Mietgegenstandes ist ein Schadensersatzanspruch des Mieters ausgeschlossen. Ist eine Abstellung der Mängel oder eine Ersatzlieferung seitens des Vermie­ters nicht möglich, so ist der Mieter lediglich berechtigt, das Mietverhältnis im Zeitraum der Rückgabe des kompletten Mietgerätes zu kündigen. 
  2. Unterhaltspflicht des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, das ange­mietete Gerät vor Überbeanspruchungen in jeder Weise zu schützen und für einen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse und böswillige Zerstörung zu sorgen. 
  3. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, diesem Dritten schriftlich die Tatsache des Eigentums des Vermieters mitzuteilen und dem Vermieter unver­züglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Der zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Einsatz-bzw. Standort des Mietgegenstandes darf nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters verändert werden. Der Mieter ist verpflichtet, mit der Einholung einer solchen Genehmigung dem Vermieter den vorgesehenen neuen Standort des Mietgerätes mitzuteilen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand sofort -ohne daß es einer Abmah­nung bedarf- auf Kosten des Mieters abzuholen. 
  4. Preise, Versicherung, Zahlung. Es gelten die jeweils zwischen dem Mieter und Vermieter vereinbarten Tagespreise, die durch den Vermieter schrift­lich bestätigt werden. Auf die Mietpreise wird eine Versicherungsprämie in Höhe von 8% für den Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland aufgeschla­gen. Der Geltungsbereich kann auf Europa ausgeweitet werden. Die Versiche­rungsprämie beträgt dann 13% der Gesamtmietsumme. Ist ein weltweiter Versicherungsschutz notwendig, beträgt die Versicherungsprämie mindestens 18% der Gesamtmietsumme. Bei Einsätzen außerhalb der BRD ist es die Pflicht des Mieters, mindestens 10 Tage vor Abholung des Equipments dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, in welchem Land das Equipment eingesetzt wird. Der Vermieter läßt das Risiko durch den Versicherungsträger decken und berechnet dem Mieter dafür die erhöhten Versicherungsprämien. Es gilt in jedem Fall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 25% des Wiederbeschaffungswertes. Damit sind die Geräte, für den Mietzeitraum gegen Stoß-, Fallschäden und Diebstahl versichert, sofern grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgeschlossen werden kann. Bei einem etwaigen Ausfall eines Mietgerätes, ist der Vermieter berechtigt, für den Zeitraum der Wiederbeschaffung bzw. der Schadensregelung entstehende Kosten und Umsatzausfälle dem Mieter in Rechnung zu stellen. Für die Entfernung oder Beschädigung der Eigentümer -Hinweisschilder berechnen wir eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,- Euro zzgl. der ges. MwSt. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. 
  5. Versand und Gefahrenübergang. Der Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu dessen Lasten. Der Gefahrenübergang tritt ein, bei Abholung oder Anlieferung (Lieferschein) und erlischt bei Rückgabe oder Abholung durch VDT. 
  6. Rücktritt des Mieters. Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, so werden 30% des Auftragswertes als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als 10 Tage vor Mietbeginn, so werden 50% des Auftragswertes, bei weniger als 2 Tagen der volle Auftragswert berechnet. 

Schlussbestimmungen

  1. Schriftform. Ergänzungen oder Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 
  2. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen VDT und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich der Geltendmachung von Wechsel- und Scheckforderungen ist der Gerichtsstand. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle von unwirksamen Bestimmungen soll eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was gewollt war.


Hamburg, den 03.01.2023